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Hinweise für Fachkräfte der Sozialen Arbeit

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Notfallkoffer gegen Abschiebungen→

Fachkräfte der Sozialen Arbeit haben in der Migrationsberatung, Schule, Kita usw. mit geflüchteten Menschen zu tun, denen Abschiebung droht. Als Sozialarbeiter*innen haben sie besondere Handlungsoptionen, um ihre Klient*innen zu unterstützen. Unser Notfallkoffer gegen Abschiebungen enthält wichtige Informationen, um eine drohende Abschiebegefahr einschätzen zu können und hilfreiche Kontakte für die Verweisberatung, zu Beobachtungstellen, Behörden und Gerichten. Für Fachkräfte der Sozialen Arbeit gibt es folgende zusätzliche berufsethische Aspekte und praxisorientierte Informationen zum Verhalten bei laufenden Abschiebungen sowie weiterführende Literatur.

Das Wichtigste im Überblick

  • Ein selbstbewusstes und bestimmtes Auftreten gegenüber der Polizei hilft, die Betroffenen in ihren Rechten zu unterstützen und die anderen Bewohner*innen zu schützen.
  • Frage die Polizei beim Betreten der Einrichtung nach einem Durchsuchungsbeschluss.
  • Gib keine Auskünfte an die Polizei. Bei Fragen der Polizei verweise auf die Schweigepflicht und an den Träger der Einrichtung.
  • Begleite immer die Polizei in der Einrichtung. Lass die von Abschiebung betroffene Person nicht mit der Polizei alleine. Leiste emotionale Unterstützung.
  • Informiere sofort die anwaltliche Vertretung der betroffenen Person. Wende dich auch an den Sächsischen Flüchtlingsrat, inwiefern er akut unterstützen kann.
  • Kläre, ob tatsächlich vollziehbare Ausreisepflicht besteht und weise ggf. auf laufende Gerichtsverfahren hin (Aktenzeichen!). Die Polizei ist verpflichtet, den substanziellen Hinweisen, dass möglicherweise ein Irrtum vorliegt, nachzugehen. Sollten diese Hinweise vorliegen, kannst du auch die Landesdirektion als für die Abschiebung zuständige Behörde kontaktieren.
  • Sollte keine Anwältin erreichbar sein, kannst du auch mit schriftlicher Vollmacht im Namen der Betroffenen einen Eilantrag beim jeweiligen Verwaltungsgericht stellen, die Abschiebung einstweilen zu untersagen.
  • Erkundige dich bei den Polizist*innen nach dem Plan der Abschiebung (Abflugsort, Zielort, Ankunftszeit, Polizeigewahrsam, Abschiebehaft geplant etc.). Informiere ggf. die Abschiebebeobachtung am Flughafen, damit sie die betroffenen Personen begleiten können oder die Bundespolizei auf besondere Bedarfe aber auch auf offene Eilanträge etc. hinweisen können.
  • Unterstütze Betroffene beim Packen und stell sicher, dass alle wichtigen Dokumente und Medikamente eingepackt sind.
  • Kläre mit den Betroffenen: Wer soll über die Abschiebung informiert werden? Was soll mit zurückbleibenden persönlichen Gegenständen passieren? Sollen Sachen nachgeschickt werden?
  • Weise die Polizei darauf hin, dass mittellose Personen am Tag der Abschiebung ein Handgeld bekommen.
  • Gib den Betroffenen Adressen von Beratungs- und Unterstützungsangeboten am Zielort mit.
  • Erstelle ein Gedächtnisprotokoll und dokumentiere beim Abschiebemonitoring des SFR e.V:
Abschiebemonitoring des Sächsischen Flüchtlingsrates
deportationwatch@sfrev.de
www.saechsischer-fluechtlingsrat.de/de/abschiebemonitoring/

Rechtliche Grundlagen

  • Art. 13 GG iVm § 58 AufenthG zur Durchsuchung von Wohnungen
  • § 95 AufenthG – Strafvorschriften
  • § 97a AufenthG – Geheimhaltungspflichten
  • § 27 StGB – Beihilfe
  • § 123 StGB Hausfriedensbruch
  • § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
  • § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses / besonderer Geheimhaltungspflicht
  • § 102 StPO Durchsuchung bei Beschuldigten
  • § 103 StPO Durchsuchung bei anderen Personen
  • § 104 StPO Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit
  • § 105 StPO Verfahren bei der Durchsuchung

Handlungsoptionen von Sozialarbeiter*innen in 6 konkreten Situationen

1. Kontrollen der Anwesenheit von Bewohner*innen im Auftrag von Behörden?

Auskunftsanfragen zurückweisen: Auskünfte über Bewohner*innen an Ausländerbehörden oder Polizei können unter Verweis auf den Datenschutz verweigert werden. Staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen und weisungsabhängige Mitarbeitende haben außerdem eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht, die auch gegenüber Ausländerbehörden oder Polizei gilt: Daten und persönliche Geheimnisse von betreuten Personen dürfen sie nicht weitergeben (vgl. §203 StGB). Im Notfall kooperieren: Nur wenn ein Fall der Gefahrenabwehr vorliegt (z.B. Betroffene drohen sich selbst oder andere zu verletzen) müssen Auskünfte z.B. über den Aufenthaltsort der gesuchten Person gegeben werden. Dies sollte man in diesem Fall auch tun.

2. Zutritt zur Unterkunft ohne Durchsuchungsbeschluss?

Art. 13 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Durchsuchung darf laut Art. 13 Abs. 2 GG nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erfolgen. Das heißt, es muss ein Durchsuchungsbeschluss vorliegen! Besteht ausnahmsweise Gefahr im Verzug, so darf die Durchsuchung auch ohne vorherige richterliche Anordnung erfolgen. Das ist in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 GG nur dann der Fall, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Durchsuchungsanordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ von 2019 hat diesen Bereich nun in § 58 Abs. 4 bis 9 AufenthG aufgegriffen. Darin ist das Betreten bzw. Durchsuchen von Wohnungen zum Zwecke der Abschiebungen geregelt. Diese Regelung wird von vielen Jurist*innen als nicht vereinbar mit Art. 13 GG angesehen. Anders als Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht vertritt das sächsische Staatsministerium des Inneren, dass es sich „bei den Räumen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften […] grundsätzlich nicht um Wohnungen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 GG“ handele. Nach aktueller Rechtsprechung ist das Betreten von Zimmern in Gemeinschaftsunterkünften, Gewährleistungswohnungen oder eigenen Wohnungen ohne Durchsuchungsbeschluss erlaubt. Sobald aber aktiv nach einer Person in der Wohnung gesucht werden soll, braucht es einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Ausnahmen sind Gefahr in Verzug (z.B: Fremd- oder Eigengefährdung, Waffen, Feuer o.ä.) oder wenn die Bewohner*innen der betreffenden Wohnung/des Zimmers in die Durchsuchung einwilligen.

Weiterführende Informationen:

Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

Standpunkt deutlich machen: Für Sozialarbeiter*innen in Flüchtlingsunterkünften ist es wichtig, zu wissen, dass die Bewohner*innen nicht in grundrechtsfreien Räumen leben. Sie haben Rechte, und es ist u.a. Aufgabe der Sozialen Arbeit, sich für diese stark zu machen. Daher ist es wichtig, sich für die Einhaltung der Grundrechte der Bewohner*innen einzusetzen. Mit dem Grundgesetz im Rücken sollten Sozialarbeiter*innen durchaus selbstbewusst gegenüber den Behörden auftreten. Du kannst der Durchsuchung widersprechen und dies protokollieren lassen. Du kannst deine Klient*innen über ihr Recht informieren, eine Einwilligung zu verneinen und einer Durchsuchung zu widersprechen.

Bei heiklen Situationen deeskalieren: Setzt die Polizei die Durchsuchung – auch ohne Durchsuchungsbeschluss – durch, können anwesende Mitarbeiter*innen in dem Moment nichts daran ändern. Dann sollten diese versuchen, die Situation zu deeskalieren. Die Bewohner*innen können gestützt werden, indem diese nicht mit der Polizei allein gelassen werden.

Einsatz protokollieren: Um ggf. gerichtlich gegen die Hausdurchsuchung vorzugehen, sollte ein Gedächtnisprotokoll von dem Vorgehen der Polizei erstellt werden. Um ggf. Amtshaftungsansprüche geltend machen zu können (wenn z.B. Möbel oder Türen beschädigt worden sind) müssen die bei der Durchsuchung verursachten Schäden dokumentiert werden.

Rechtsberater*innen kontaktieren: Es sollte Kontakt zu den bereits involvierten Beratungsstellen und Anwältin*innen aufgenommen werden. Eine schnelle Kontaktaufnahme wird erleichtert, wenn diese in den „Akten“ der Bewohner*innen hinterlegt sind. Lässt sich die Abschiebung nicht verhindern, sollte auch die Abschiebungsbeobachtung informiert werden.

Medikamentenversorgung sicherstellen: Bei bekannten Erkrankungen sollte dafür Sorge getragen werden, dass Medikamente mitgegeben werden. Ggf. kann nachgefragt werden, ob eine Ärztin die Abschiebung begleitet.

Klage vor Gericht: Im Nachhinein kann gegen eine rechtswidrige Durchsuchung vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden und die Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Klageberechtigt ist die Person, in deren Grundrecht unzulässigerweise eingegriffen worden ist, also die Bewohner*innen. Die Betreiber*innen können aber u.U. auch klagen, wenn keine Berechtigung vorlag, die Unterkunft an sich zu betreten.

Auf Schutz der Wohnräume hinweisen: Dies kann dadurch erfolgen, dass der die Unterkunft betreibende Wohlfahrtsverband gegenüber der Kommune/Gemeinde erklärt, dass die Wohnbereiche der Bewohner*innen als geschützte Wohnräume angesehen werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG gilt auch hier!

Mitarbeiter*innen anweisen: Arbeitgeber*innen können ihre Mitarbeitendenn anweisen, bei rechtswidrigen Durchsuchungen durch die Polizei sich nicht daran zu beteiligen, den Beamt*innen den Zutritt zum Wohnbereich der Bewohner*innen zu ermöglichen.

3. Mitwirkung an rechtmäßigen Durchsuchungen?

Vorlage des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses: Liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor, lässt sich der Zutritt zum Zimmer der Bewohner*innen letztendlich nicht verhindern. Es kann Vorlage des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses verlangt werden, damit klar ist, welche Räume betreten werden dürfen, und die Namen und Dienstbezeichnungen der Beamt*innen vor Ort können notiert werden.

Durchsuchung bei Unbeteiligten verhindern: Wenn die Polizei ein Zimmer betreten möchte, in dem die gesuchte Person nicht wohnt, ist Widerspruch angebracht. Denn dies ist ohne einen darauf gerichteten Durchsuchungsbeschluss nicht erlaubt.

Rechtsberater*innen kontaktieren: Es sollten die bereits involvierten Beratungsstellen und Anwält*innen kontaktiert werden. Wie bereits oben erwähnt, wird dies durch eine gute Aktenführung erleichtert.

Schriftliche Bestätigung der Maßnahme: Am Ende kann um eine schriftliche Bestätigung der polizeilichen Maßnahme gebeten werden.

Einsatz protokollieren: Ein Gedächtnisprotokoll über den Verlauf der polizeilichen Maßnahme ist sinnvoll, da dieses relevant ist, wenn später in einem Gerichtsverfahren deren Rechtmäßigkeit überprüft wird.

4. Bekanntgabe von Abschiebungsterminen?

Da Sozialarbeiter*innen keine Amtsträger*innen sind, können sie nicht wegen Geheimnisverrat i.S.v. § 353b StGB strafverfolgt werden. Auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat (§ 353b StGB i.V.m. § 27 StGB) kommt nicht in Betracht.

5. Auskünfte gegenüber Behörden?

Vertrauensverhältnis geltend machen: Grundsätzlich müssen Mitarbeiter*innen der Unterkunft gegenüber der Polizei keine Angaben über Bewohner*innen machen aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen Sozialarbeiter*innen und Klient*innen besteht und welches von Rechts wegen geschützt ist.

Im Zweifel deeskalierende Lösungen finden: Je nach Situation kann es manchmal sinnvoll sein, dennoch bestimmte Informationen zu geben. Wenn die Polizei z.B. in Zimmern von unbeteiligten Bewohner*innen sucht, kann man den Hinweis geben, welche Räume nicht vom Durchsuchungsbeschluss abgedeckt sind.

Betroffene informieren: Die von der Polizei gesuchte Person kann über die polizeiliche Maßnahme informiert werden. Dies stellt keine Straftat dar. Ansprechperson für Ausländerbehörde/Polizei benennen. Damit ist klargestellt, dass nicht jede beliebige Person – z.B. Hausmeister*in – um Auskunft gebeten werden kann. Unzulässige Informationsweitergaben können so verhindert werden.

6. Unterstützung von Sans-Papiers (illegalisierte Menschen)?

Der illegale Aufenthalt ist gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar. Beihilfe gem. § 27 StGB setzt voraus, dass eine konkrete Hilfe zur Haupttat erbracht wird. Eine Bestrafung von humanitär motiviertem Handeln wird jedoch in Notsituationen verneint. So hat das OLG Hamm entschieden, dass humanitäre Gründe in Ausnahmefällen zur Straflosigkeit von Unterstützungshandlungen führen können, etwa wenn die Hilfeleistungen der Behebung einer akuten Notsituation dienen und ihr Umfang nicht über das Maß der im Einzelfall gebotenen - in der Regel kurzfristigen - Nothilfemaßnahmen hinausgeht. Auch wenn es hier im Detail eine divergierende Rechtsprechung gibt, so stellen die unterstützenden Tätigkeiten bspw. in einer Flüchtlingsunterkunft in der Regel keine strafbare Handlung dar. Insbesondere ist das Schweigen gegenüber der Polizei nicht als Beihilfehandlung zu werten.

Berufsethische Aspekte - handlungsleitende Zitate

„Soziale Arbeit basiert auf der Achtung vor dem besonderen Wert und der Würde aller Menschen, und auf den Rechten, die sich daraus ergeben. Sozialarbeiter*innen sollen die körperliche, psychische, emotionale und spirituelle Integrität und das Wohlergehen einer jeden Person wahren und verteidigen.“ (Aus den Prinzipien der International Federation of Social Workers (IFSW), 2004

„Mitwirkung an Abschiebungen […] widerspricht dem professionellen Ethos und fachlichen Selbstverständnis Sozialer Arbeit“ (Aus: Alice Salomon Hochschule Berlin (Hrsg.): Positionspapier: Soziale Arbeit mit Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften – Professionelle Standards und sozialpolitische Basis, Berlin 2016, http://www.fluechtlingssozialarbeit.de/ )

„Als an den Menschenrechten und Gerechtigkeit orientierte Profession mit emanzipatorischem Anspruch will Soziale Arbeit den sozialen Zusammenhalt und sozialen Wandel fördern. In der Sozialen Arbeit mit Geflüchteten bedeutet dies umfassende gesellschaftliche Teilhabe und Vernetzung zu ermöglichen, Zugänge zu Bildung und Arbeitsmarkt zu schaffen, Lebenserfahrungen und vorhandene Kompetenzen anzuerkennen, Gemeinwesenarbeit zu fördern, Zugang zu uneingeschränkter Gesundheitsversorgung sicherzustellen und Schutz vor (rassistischer) Diskriminierung zu gewährleisten - das alles unabhängig vom rechtlichen Status der einzelnen Person.“ (Aus: Arbeitskreis Kritische Soziale Arbeit Hannover/Gewerkschaft Gesundheit und Sozialberufe Hannover: Stellungnahme zu Standards Sozialer Arbeit in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete, 2017, S. 2)

Literatur und weiterführende Informationen

Anne Wihstutz (Hrsg.): Zwischen Sandkasten und Abschiebung. Zum Alltag junger Kinder in Unterkünften für Geflüchtete, 2019. Online unter:

https://www.pedocs.de/volltexte/2020/18246/pdf/Wihstutz_2019_Zwischen_Sandkasten_und_Abschiebung.pdf

Arbeitskreis Kritische Soziale Arbeit Hannover/Gewerkschaft Gesundheit und Sozialberufe Hannover: Stellungnahme zu Standards Sozialer Arbeit in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete, 2017:

https://akshannover.wordpress.com/2017/03/23/stellungnahme-zu-standards-sozialer-arbeit-in-gemeinschaftsunterkunften-fur-gefluchtete/

Christine M. Graebsch, Martin von Borstel: Drohende Abschiebung. Handlungsmöglichkeiten und Rechtsschutz, 2021:

https://www.vandenhoeck-ruprecht-verlage.com/themen-entdecken/gemeindepraxis/diakonie-und-soziale-arbeit/55706/drohende-abschiebung

Fachgruppe „Flucht, Migration und Rassismuskritik“ der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit (DGSA): Unabhängigkeit und Ergebnisoffenheit als Leitmotive der Sozialen Arbeit auch im Falle einer angeordneten Abschiebung, 2017:

https://www.dgsa.de/fileadmin/Dokumente/Fachgruppen/Migration_und_Rassismuskritik/DGSA_Stellungnahme_final.pdf

Flüchtlingsrat Berlin e.V.: Handlungsoptionen im Fall von Abschiebungen aus Sammelunterkünften. Eine Handreichung für Sozialarbeiter_innen und Betreuer_innen. Berlin 2017:

https://fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/flueRaBER_handreichung_Handlungsopt_i_Fall_v_Absch_a_Sammelunter_RZ.pdf

Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e. V. und der Hessische Flüchtlingsrat: Handreichung Abschiebungen aus der Flüchtlingsunterkunft – Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten für die Soziale Arbeit in Hessen, 2021:

https://www.liga-hessen.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Positionen/2021/Handreichung_Abschiebungen_aus_der_Fluechtlingsunterkunft.pdf

Weiser, Barbara, Müssen Beschäftigte in Flüchtlingsunterkünften an Abschiebungen mitwirken? Straf- und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen im Kontext von Aufenthaltsbeendigung, Asylmagazin 12/2017, 428-435:

https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/Beitraege_AM_2017/AM17_12_beitrag_weiser.pdf